Denkmal-AfA: § 7i, § 7h oder § 10f EStG – welche Abschreibung passt zu mir?
Ein denkmalgeschütztes Gebäude während der Sanierung. Private Eigentümer können von speziellen steuerlichen Abschreibungen (Denkmal-AfA) profitieren, die den Erhalt historischer Bausubstanz fördern.
Historische Gebäude zu sanieren ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Um den Erhalt von Baudenkmälern und städtebaulich wichtigen Altbauten zu fördern, bietet der Staat spezielle Steueranreize in Form der Denkmal-AfA (Absetzung für Abnutzung bei Denkmälern. Dabei handelt es sich um erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten für bestimmte Baukosten, die über die reguläre Abschreibung hinausgehen. Die einschlägigen Vorschriften sind in den Paragraphen § 7h, § 7i und § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Doch welche dieser Abschreibungsvarianten ist für wen gedacht und wie funktionieren sie im Detail? In diesem Artikel erhalten Sie einen ausführlichen, sachlichen Überblick über die drei Modelle der Denkmal-AfA – mit ihren Voraussetzungen, Abschreibungszeiträumen und optimalen Anwendungsbereichen. Diese Informationen richten sich vor allem an private Investoren (Kapitalanleger und Eigennutzer), die noch keine Vorkenntnisse haben, und sollen Ihnen helfen, die für Sie optimale Denkmal-Abschreibung zu identifizieren.
Übersicht: Die drei Varianten der Denkmal-AfA
Zur Förderung der Altbausanierung gibt es drei unterschiedliche Abschreibungsvarianten, abhängig von der Nutzung der Immobilie und ihrem Status:
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§ 7i EStG – Vermietete Baudenkmäler: Gilt für denkmalgeschützte Gebäude, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden (z.B. Vermietung). Hier können 100 % der Sanierungskosten steuerlich abgeschrieben werden, verteilt auf 12 Jahre (in den ersten 8 Jahren jeweils 9 %, in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 %.
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§ 7h EStG – Gebäude im Sanierungsgebiet: Gilt für Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen (auch wenn sie nicht unter Denkmalschutz stehen). Auch hier sind 100 % der Modernisierungskosten über 12 Jahre absetzbar (8×9 % + 4×7 % jährlich, sofern die Maßnahmen von der Gemeinde genehmigt und bescheinigt wurden.
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§ 10f EStG – Eigengenutzte Baudenkmäler: Gilt für denkmalgeschützte Gebäude oder Sanierungsgebiet-Gebäude, die vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt werden. Hier können 90 % der Sanierungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, verteilt auf 10 Jahre (jährlich 9 %. Diese Variante richtet sich also an Selbstnutzer (Eigenheimbesitzer) und hat eine etwas kürzere Abschreibungsdauer mit geringfügig geringerer Gesamtabsetzung.
In der folgenden Betrachtung gehen wir näher auf jede Variante ein – was die Voraussetzungen sind, wie die Abschreibung im Einzelnen funktioniert und für wen die jeweilige Regelung am besten passt. Anschließend helfen konkrete Szenarien und Entscheidungshilfen bei der Frage: § 7i, § 7h oder § 10f EStG – welche Denkmal-AfA ist für mich optimal?
§ 7i EStG: Erhöhte Abschreibung für Baudenkmäler (Vermietete Denkmalschutz-Immobilien)
§ 7i EStG regelt die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen. Diese Abschreibung kommt zum Tragen, wenn Sie in eine denkmalgeschützte Immobilie investieren und diese vermieten (oder anderweitig zur Einkunftserzielung nutzen). Sie ist somit besonders relevant für Kapitalanleger, die ein Baudenkmal erwerben, aufwändig sanieren und langfristig vermieten möchten.
Voraussetzungen: Das Gebäude muss als Baudenkmal anerkannt sein (d.h. unter Denkmalschutz stehen). Zudem muss es zur Einkunftserzielung dienen, typischerweise durch Vermietung an Dritte. In der Praxis fordert das Finanzamt einen Nachweis in Form einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. In dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die durchgeführten Baumaßnahmen den denkmalrechtlichen Vorgaben entsprechen und der Erhaltung des Gebäudes als Denkmal diene. Wichtig ist, dass die Maßnahmen vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt und genehmigt werden – nachträglich anfallende Kosten ohne vorherige Abstimmung sind nicht begünstigt. Außerdem dürfen eventuelle öffentliche Zuschüsse (Fördermittel) nicht zugleich für dieselben Aufwendungen in Anspruch genommen werden, da Doppelförderungen ausgeschlossen sind (solche Zuschüsse würden die absetzbaren Kosten mindern).
Abschreibungsumfang und -zeitraum: § 7i erlaubt es, Sanierungs- und Modernisierungskosten an dem Baudenkmal deutlich beschleunigt abzuschreiben. Konkret können bis zu 100 % der anerkannten Herstellungs- bzw. Wiederherstellungskosten (Renovierungsaufwendungen) steuerlich geltend gemacht werden – und zwar verteilt auf zwölf Jahre Der Abschreibungsverlauf ist dabei gestaffelt:
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Im Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme und in den folgenden 7 Jahren können Sie jährlich bis zu 9 % der begünstigten Aufwendungen von der Steuer absetzen.
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In den daran anschließenden 4 Jahren können Sie noch jeweils 7 % pro Jahr absetze.
Rechnet man 8 Jahre mit 9 % und 4 Jahre mit 7 % zusammen, ergibt das 100 % der Sanierungskosten. Sie können auf diese Weise also die gesamten Renovierungskosten innerhalb von 12 Jahren steuerlich abschreiben – wesentlich schneller als es mit der normalen AfA möglich wäre. Ein kurzes Beispiel: Betragen die begünstigten Sanierungskosten z.B. 200.000 €, lassen sich nach § 7i EStG jedes Jahr 18.000 € (9 % von 200.000 €) in den ersten 8 Jahren und 14.000 € (7 %) in den folgenden 4 Jahren als Werbungskosten abziehen. Insgesamt würden so die vollen 200.000 € innerhalb des Abschreibungszeitraums steuerlich geltend gemacht.
Reguläre AfA parallel: Neben dieser Sonder-AfA für die Renovierungskosten dürfen Vermieter auch die Anschaffungskosten der Altbausubstanz abschreiben – allerdings nur im Rahmen der normalen linearen AfA. Das bedeutet, der Kaufpreis, der auf das Gebäude (ohne Bodenwert und ohne Sanierungskosten) entfällt, kann wie üblich mit 2 % pro Jahr (bei Gebäuden ab Baujahr 1925) bzw. 2,5 % pro Jahr (bei vor 1925 errichteten Gebäuden) abgeschrieben werden.Die erhöhte Denkmal-AfA nach § 7i bezieht sich ausschließlich auf die sanierungsbedingten Herstellungskosten, nicht auf den reinen Kaufpreis des bereits bestehenden Gebäudes.
Planungshorizont: Da die optimale Ausnutzung der § 7i-AfA einen Zeitraum von 12 Jahren umfasst, sollten Investoren eine langfristige Vermietungsabsicht haben. Im Idealfall halten und vermieten Sie das Objekt mindestens über diesen Zeitraum, um den vollen Steuervorteil auszuschöpfen. Wird das Objekt vorzeitig verkauft oder selbst genutzt, können ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Abschreibungen nach § 7i geltend gemacht werden. Allerdings gehen bereits genutzte Abschreibungen nicht verloren, sofern die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung vorlagen (es gibt keine Rückzahlungspflicht für in der Vergangenheit korrekte Abschreibungsbeträge). Dennoch: Planen Sie am besten von Anfang an, das Baudenkmal rund 10–12 Jahre zu vermieten, um das Modell voll auszuschöpfen.
Fazit § 7i: Diese Variante ist optimal für private Kapitalanleger, die ein historisches Baudenkmal besitzen und Vermietungseinkünfte erzielen wollen. Sie profitieren von einer erheblichen steuerlichen Entlastung: Über zwölf Jahre verteilt übernimmt der Fiskus – vereinfacht gesagt – einen großen Teil der Sanierungskosten in Form von Steuerersparnissen. Gleichzeitig erfüllt man einen gesellschaftlichen Zweck, nämlich die Erhaltung kulturell wertvoller Bausubstanz. Wichtig sind jedoch die bürokratischen Hürden (Abstimmung mit Denkmalbehörden, Einholung der Bescheinigung) und die langfristige Bindung an den Vermietungszweck.
§ 7h EStG: Erhöhte Abschreibung in Sanierungsgebieten (Städtebauliche Modernisierung)
§ 7h EStG betrifft erhöhte Abschreibungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Diese Regelung fördert also vor allem die Stadtsanierung in ausgewiesenen Vierteln, auch wenn die einzelnen Gebäude dort nicht unbedingt denkmalgeschützt sein müssen. Sie ist interessant für Investoren, die in solche aufwertungsbedürftigen Stadtteile investieren und dort Immobilien modernisieren und vermieten.
Voraussetzungen: Das Gebäude muss in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen. Solche Gebiete werden von der Kommune per Satzung nach § 142 BauGB (bzw. Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB) festgelegt, um städtebauliche Missstände zu beseitigen oder das Quartier aufzuwerten. Die geplanten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch mit der Stadt abgestimmt sein und den Sanierungszielen dienen. In der Regel schließt die Gemeinde mit dem Eigentümer eine Modernisierungsvereinbarung: Darin verpflichtet sich der Eigentümer, bestimmte bauliche Maßnahmen durchzuführen, und die Kommune bestätigt, dass diese dem Sanierungszweck entsprechen.Nach Abschluss der Arbeiten stellt die Gemeindebehörde eine Bescheinigung aus, die genau die begünstigten Herstellungskosten (Sanierungskosten) ausweist. Diese Bescheinigung ist unbedingterforderlich, um die steuerliche Förderung nach § 7h beim Finanzamt geltend zu machen.
Abschreibungsumfang und -zeitraum: Die steuerliche Begünstigung nach § 7h EStG ist derjenigen nach § 7i sehr ähnlich. Auch hier können Sie 100 % der anerkannten Modernisierungskosten über 12 Jahre abschreibe. Der Abschreibungsverlauf entspricht exakt dem von § 7i:
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Jahr 1–8: Jeweils bis zu 9 % pro Jahr der Sanierungskosten absetzbar.
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Jahr 9–12: Jeweils bis zu 7 % pro Jahr der Sanierungskosten absetzbar.
Insgesamt ergibt sich damit ebenfalls eine vollständige Abschreibung der förderfähigen Aufwendungen in Höhe von 100 % über zwölf Jahr. Auch hier beginnt der Abschreibungszeitraum mit dem Jahr, in dem die Baumaßnahme abgeschlossen wurde (Herstellungsjahr). Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen alle Aufwendungen für Modernisierung und Instandsetzung, die im Rahmen der vereinbarten Maßnahmen anfallen – einschließlich notwendiger Baunebenkosten wie Architektenhonorare, Genehmigungsgebühren etc.
Nicht begünstigt sind hingegen Neubaumaßnahmen (z.B. Anbauten oder Aufstockungen, die über die Altbausanierung hinausgehen) sowie der Kaufpreis des Grundstücks bzw. Altbaus selbs. Ebenso wenig können Zuschüsse, die man von der Stadt eventuell im Rahmen der Sanierung erhält, abgeschrieben werden – solche Fördermittel werden von den absetzbaren Kosten abgezogen. Für selbstgenutzte Gebäude im Sanierungsgebiet gilt § 7h nicht; hier greift stattdessen § 10f EStG (siehe unten.
Anwendungsbereich: § 7h richtet sich – genau wie § 7i – an Eigentümer, die Einkünfte erzielen (Vermieter oder betrieblich Nutzende). Viele Objekte in Sanierungsgebieten sind Gründerzeitgebäude oder Altbauten mit erheblichem Modernisierungsbedarf, die jedoch keinen formalen Denkmalschutz haben. Investoren können hier steuerlich ähnlich profitieren wie bei Denkmälern, müssen aber den städtebaulichen Vorgaben der Kommune folgen. Die Kontrolle durch die Gemeinde ist eng: Die Maßnahmen müssen umfassend und zielgerecht sein
(häufig verlangt die Gemeinde etwa die Sanierung der Fassade nach bestimmten Gestaltungsvorgaben, energetische Verbesserungen etc.). Auch die Vergabe der Bauleistungen kann in der Vereinbarung geregelt sein. Im Endeffekt soll gewährleistet werden, dass die Steuerabschreibung wirklich der Quartiersentwicklung zugutekommt.
§ 7h vs. § 7i: Was, wenn ein Gebäude sowohl im Sanierungsgebiet liegt als auch ein Baudenkmal ist? In solchen Fällen besteht Wahlrecht, aber keine doppelte Nutzung: Der Eigentümer darf nur eine der beiden erhöhten Abschreibungen in Anspruch nehmen (Kumulationsverbot). Er kann also entscheiden, ob er die Maßnahme nach § 7h oder nach § 7i abschreibt. Entscheidet er sich für § 7i (Denkmal-AfA), wird die Bescheinigung von der Denkmalbehörde ausgestellt; wählt er § 7h, stellt die Kommune die Bescheinigung aus. In der Praxis sind die steuerlichen Effekte identisch – beide Varianten bieten 100 % AfA über 12 Jahre. Oft wird man den Weg wählen, der verwaltungspraktisch einfacher ist oder besser zum Objekt passt. Beispielsweise könnte bei einem offiziell denkmalgeschützten Gebäude die Denkmalschutzbehörde ohnehin involviert sein, während bei einem nicht denkmalgeschützten Altbau im Sanierungsgebiet nur die Kommune zuständig ist.
Fazit § 7h: Diese Abschreibung ist optimal für Vermieter, die zwar kein unter Denkmalschutz stehendes Haus besitzen, aber doch in einem städtischen Sanierungsgebiet investieren. Steuerlich steht § 7h dem Denkmal-§ 7i in nichts nach – beide ermöglichen die vollständige Abschreibung der Sanierungskosten in kurzer Zeit. Der Fokus liegt hier jedoch stärker auf der städtischen Planung: Eigentümer müssen eng mit der Gemeinde kooperieren und Sanierungsziele berücksichtigen. Gelingt dies, winken erhebliche Steuervorteile, die das Investment in schwierige Lagen attraktiv machen sollen.
§ 10f EStG: Steuerbegünstigung für eigengenutzte Denkmale und Sanierungsobjekte
Während § 7h und § 7i darauf abzielen, Investoren mit Vermietungsabsicht zu fördern, gibt es auch eine spezielle Regelung für Selbstnutzer: § 10f EStG. Diese Vorschrift erlaubt privaten Eigentümern, die ihr Baudenkmal (oder Sanierungsgebiets-Haus) selbst zu Wohnzwecken nutzen, einen Großteil der Renovierungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abzuziehen. Damit soll auch die eigenheimliche Denkmalpflege unterstützt werden, obwohl hier keine Einkünfte erzielt werden.
Voraussetzungen: Sie müssen Eigentümer eines begünstigten Gebäudes sein, das im betreffenden Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. „Begünstigt“ heißt in diesem Zusammenhang: Das Gebäude erfüllt die Kriterien von § 7h oder § 7i EStG. Praktisch bedeutet das, es handelt sich entweder um ein Baudenkmal oder um ein Gebäude im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Auch hier sind Bescheinigungen der zuständigen Behörden erforderlich (Denkmalbehörde oder Gemeinde), welche die durchgeführten Maßnahmen und Kosten gemäß den Vorgaben bestätigen. Achtung: § 10f kann pro Steuerpflichtigem immer nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden (sog. Objektbeschränkung). Eheleute, die zusammenveranlagt sind, können die Begünstigung ebenfalls nur für ein gemeinsames Objekt nutzen. Zudem dürfen die Aufwendungen nicht bereits anderweitig steuerlich gefördert worden sein – z.B. durch die (heute ausgelaufene) Eigenheimzulage oder durch Abschreibungen nach § 7h/7i im Falle vorheriger Vermietung derselben Maßnahme.
Abzugsumfang und Zeitraum: § 10f EStG gewährt keinen „Werbungskosten“-Abzug (weil ja keine Vermietungseinkünfte vorliegen), sondern einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommenssteuer. 90 % der Aufwendungen für die Sanierung oder Modernisierung können abgesetzt werden. Der Abzug verteilt sich über insgesamt 10 Jahre: im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden neun Kalenderjahren dürfen jeweils 9 % der Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Verteilung ist hier gleichmäßig – anders als bei 7h/7i gibt es keine Zweiteilung in 9 %/7 %, sondern durchgehend 9 % pro Jahr für 10 Jahre. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind somit 90 % der begünstigten Kosten steuerlich berücksichtigt; 10 % der Kosten werden dem Eigentümer quasi als Eigenanteil belassen.
Auch nach § 10f gilt: Nicht abzugsfähig ist der Anteil des Kaufpreises, der auf das vorhandene Gebäude entfällt (also der reine Altbauwert). Dieser kann mangels Vermietung auch nicht über die normale AfA abgesetzt werden – der Gebäudekauf bleibt bei Selbstnutzung steuerlich grundsätzlich Privatsache. Die steuerliche Begünstigung beschränkt sich auf die Sanierungskosten, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes dienen. Typische förderfähige Aufwendungen sind z.B. Restaurierung der Fassade, Denkmalschutz-gerechte Erneuerung von Fenstern und Dach, Innenraumsanierung, statische Maßnahmen oder auch energetische Modernisierungen, sofern sie denkmalverträglich umgesetzt werden.
Nutzung und Bindungsfrist: Um § 10f in Anspruch nehmen zu können, muss das Objekt selbst bewohnt sein – und zwar im jeweiligen Kalenderjahr für das der Abzug erfolgen soll. Zieht der Eigentümer vor Ablauf der zehn Jahre aus oder verkauft das Objekt, kann für die restlichen Jahre kein Sonderausgabenabzug mehr vorgenommen werden, da die Eigennutzung dann entfällt. Eine zeitanteilige Kürzung innerhalb eines Jahres ist allerdings nicht vorgesehen – relevant ist immer, ob zum Jahresende eine Eigennutzung vorlag. Praktisch sollte man daher auch hier planen, das Objekt mindestens zehn Jahre selbst zu bewohnen, um den vollen Steuervorteil zu realisieren. Es gibt keine Nachversteuerung bereits abgezogener Beträge, solange in den betreffenden Jahren die Voraussetzungen erfüllt waren. Wechselt das Objekt später den Besitzer (z.B. Vererbung an Kinder), kann unter Umständen der Rechtsnachfolger die Begünstigung fortführen, sofern er selbst einzieht – aber das führt bereits in Spezialfälle.
Fazit § 10f: Diese Regelung ist optimal für Eigenheimbesitzer, die einen Altbau mit Denkmalstatus oder in einem Sanierungsgebiet selbst renovieren und bewohnen. Zwar erhalten Selbstnutzer mit 90 % etwas weniger Förderung als Vermieter (100 %), jedoch ist dies immer noch ein erheblicher steuerlicher Vorteil. Über zehn Jahre verteilt mindern 9 % der Sanierungskosten pro Jahr das zu versteuernde Einkommen – was bei hohen Einkommen spürbare Steuerersparnisse bringt. So beteiligt sich der Staat indirekt an den Kosten, die Privatleute für die Erhaltung historischer Gebäude aufwenden. Wichtig ist, dass man während des Abschreibungszeitraums keinen Nutzungswechsel vornimmt (etwa doch Vermietung beginnt), da sonst die Grundlage für § 10f entfällt. In solchen Fällen oder nach Ablauf der zehn Jahre könnte jedoch ein Wechsel in die Vermietung steuerlich neu bewertet werden (siehe Kombination).
Entscheidungshilfe: Welche Abschreibung passt zu mir?
Zum Abschluss fassen wir die typischen Anwendungsfälle noch einmal übersichtlich zusammen, um Ihnen die Wahl des passenden Paragraphen zu erleichtern:
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Sie sind Kapitalanleger und vermieten ein Baudenkmal: Dann kommt § 7i EStG zur Anwendung. Diese Denkmal-AfA für Vermieter ist genau für den Fall gemacht, dass ein geschütztes Gebäude saniert und vermietet wird. Sie können damit 100 % Ihrer Sanierungskosten über 12 Jahre abschreiben und so Mieteinnahmen effektiv gegensteuernVoraussetzung ist die Denkmaleigenschaft und die behördliche Bescheinigung der durchgeführten Maßnahmen.
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Sie vermieten eine Immobilie in einem Sanierungsgebiet (ohne Denkmalschutz): Hierfür ist § 7h EStG vorgesehen. Solange Ihre Immobilie in einem offiziell ausgewiesenen Sanierungsgebiet liegt und die Modernisierung mit der Gemeinde abgestimmt ist, erhalten Sie ebenfalls 100 % AfA über 12 Jahre. Diese Sanierungs-AfA bietet den gleichen Steuerbonus wie § 7i, erfordert aber die Zusammenarbeit mit der Kommune statt mit der Denkmalschutzbehörde.
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Sie bewohnen ein Baudenkmal oder Sanierungsgebiets-Haus selbst: In diesem Fall können Sie § 10f EStG nutzen. Als Selbstnutzer ziehen Sie 90 % Ihrer Sanierungskosten als Sonderausgaben ab, verteilt auf 10 Jahre. Diese Variante kommt ohne Vermietung aus – ideal, wenn Sie Ihr eigenes historisches Zuhause instand setzen. Beachten Sie, dass Sie während des Abschreibungszeitraums selbst im Objekt wohnen müssen.
Ein Mischen oder Doppelnutzen der Abschreibungstatbestände ist nicht möglich. Man kann nicht gleichzeitig nach § 7h und § 7i für dasselbe Objekt abschreiben, auch wenn es formal beide Kriterien erfüllt – es muss eine Option gewählt werden. Ebenso kann man für dieselben Aufwendungen nicht erst § 7h/7i und später noch § 10f beanspruchen. Allerdings besteht die Möglichkeit, bei einem Nutzungswechsel nach Ablauf der Bindungsfristen künftig in den anderen Paragraphen zu wechseln. Beispielsweise: Haben Sie ein Baudenkmal zehn Jahre selbst genutzt und § 10f in Anspruch genommen, könnten Sie nach dieser Zeit das Objekt vermieten und künftige neue Sanierungsmaßnahmen unter den Voraussetzungen dann nach § 7i abschreiben (natürlich nur für Aufwendungen, die anfallen, während Vermietung vorliegt). Umgekehrt könnte ein anfänglich vermietetes Objekt nach Ende der AfA-Periode eigengenutzt werden – die dann anfallenden Erhaltungsaufwendungen könnten unter § 10f fallen, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Wichtig ist, dass pro Maßnahme und Zeitraum immer nur eine Förderung genutzt wird.
Abschließend sei betont: Die Denkmal-AfA in ihren Varianten ist ein attraktiver steuerlicher Vorteil, ersetzt aber keine sorgfältige Investitionsrechnung. Gerade Sanierungen von Altbauten – ob Denkmal oder nicht – sind oft teurer als gedacht und mit Auflagen verbunden. Die Steuervorteile sollen diesen Mehraufwand abmildern und einen Anreiz bieten, sich für den Erhalt des Gebäudes einzusetzen. Aus staatlicher Sicht handelt es sich um eine indirekte Förderung des kulturellen Erbes und der Stadtentwicklung, bei der private Eigentümer entlastet werde. Für Sie als Investor oder Eigentümer kann es sich finanziell lohnen, wenn Sie über ausreichend Einkommen verfügen, um die Abschreibungen auch wirksam nutzen zu können (bei geringem Einkommen verpufft der Steuervorteil teilweise). Lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater oder Fachmann beraten, um die optimale Strategie für Ihre persönliche Situation zu finden – gerade auch, weil die konkreten Formalitäten (Bescheinigungen, Fristen, etc.) je nach Bundesland und Projekt variieren könne. Mit dem richtigen Paragraphen und einer vorausschauenden Planung können Sie jedoch erheblich Steuern sparen und gleichzeitig einen wertvollen Beitrag zum Erhalt historischer Bauten leisten – eine echte Win-Win-Situation im Sinne der Denkmalpflege.
Quellen: Die in diesem Artikel dargestellten Regelungen beruhen auf den gesetzlichen Bestimmungen des EStG sowie einschlägigen Verwaltungshinweisen. Wichtige Informationen zu Abschreibungssätzen und Voraussetzungen wurden dem Evaluationsbericht der ifo/ZEW-Forschungsgruppe (2021) entnommen.
Ergänzend liefert ein Informationsblatt der Stadt Hofgeismar (2018) präzise Angaben zur Sanierungs-AfA nach § 7h und zur Eigennutzer-Begünstigung § 10f EStG. Diese Quellen bieten eine verlässliche, wissenschaftlich bzw. amtlich fundierte Basis für die obigen Ausführungen. Bitte beachten Sie, dass steuerliche Regelungen Änderungen unterliegen können; der Stand der hier berücksichtigten Informationen ist Oktober 2025.
